Montagebedingungen
des Fachverbandes der Maschinen- und Stahlbauindustrie Österreichs vom Juli 1999
Diese Montagebedingungen sind grundsätzlich für Rechtsgeschäfte zwischen Unternehmen konzipiert. Sollten sie ausnahmsweise auch Rechtsgeschäften mit Verbrauchern im Sinne § 1 Abs. 1 Zif. 2 des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl. 49. Stück/1979 zugrunde gelegt werden, gelten sie nur insoweit, als sie nicht den Bestimmungen des ersten Hauptstückes dieses Gesetzes widersprechen.
Es gilt österreichisches materielles Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes wird einvernehmlich ausgeschlossen.
1. Verbindlichkeit der Montagebedingungen
Montagen und Monteurentsendungen jeder Art erfolgen nur auf Grund der nachstehenden Bedingungen, die durch Auftragserteilung als anerkannt gelten und für Auftragnehmer, im Folgenden kurz AN genannt, und Auftraggeber, im Folgenden kurz AG genannt, verbindlich sind. Abweichende Vereinbarungen zu einzelnen Punkten bedürfen zur Gültigkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des AN.
2. Materialzulieferung
Die zur Durchführung der Arbeiten nötigen Materialien und die Kosten ihres Transportes zur Arbeitsstelle gehen stets zu Lasten des AG.
3. Arbeitszeit
Als normale Arbeitszeit gilt die jeweils gesetzliche Wochenarbeitszeit, die Zeiteinteilung richtet sich nach der Betriebsordnung des AG.
4. Montagesätze (Stundensätze)
a) Die Montage wird gemäß Montageverrechnungssätze und Rahmenbedingungen wie in der Beilage angeführt abgerechnet, falls nicht ausdrücklich ein Pauschalpreis vereinbart ist.
b) Die vereinbarten Verrechnungssätze verstehen sich ohne Mehrwertsteuer, die dem AN in der gesetzlichen Höhe zusätzlich zu vergüten ist.
5. Sonn- und Feiertagsentgelt
Wird an einem gesetzlichen Feiertag gearbeitet, so werden die Arbeits- und allfällige Überstunden wie in der Beilage vereinbart verrechnet. Für Samstage, Sonntage und gesetzliche Feiertage, an denen nicht gearbeitet wird, wird nur die in der Beilage vereinbarte Aufwandsentschädigung für Fernmontagen in Anrechnung gebracht. Entfällt die Arbeit wegen eines Landes-, Werks- oder sonstigen am Montageort üblichen Feiertages, so werden als Feiertagsentgelt jene Sätze für die Stundenzahl verrechnet, welche der Monteur an diesem Tage gearbeitet hätte, wenn dieser ein Werktag gewesen wäre.
6. Arbeitsunterbrechung
a) Bei Arbeitsunterbrechung, die vom AN nicht verschuldet ist und die Zurückziehung bzw. neuerliche Entsendung von ihm gestellter Monteure erforderlich macht, werden die hierdurch verursachten Kosten dem AG in Rechnung gestellt.
b) Werden die Monteure ohne ihr Verschulden verhindert, volle Schichten zu arbeiten, so wird dennoch die normale gesetzliche Arbeitszeit verrechnet.
c) Besteht der AG darauf, dass die Montage trotz widriger Witterungsumstände weitergeführt wird, so geht die Haftung für die dadurch allenfalls verursachten Schäden auf den AG über.
7. Zuschläge zum Stundensatz
Für Arbeiten unter erschwerenden Umständen (wie Gesundheitsschädlichkeit, Schmutz, Gefährlichkeit, ungünstige Witterungsverhältnisse usw.) sowie bei Schicht- und Nachtschichtarbeit, werden die in der Beilage angegebenen Verrechnungssätze zugerechnet.
8. Entfernungszulagen (Auslösen) und Quartiere
a) Sofern in der Beilage keine anderen Vereinbarungen festgehalten sind, gelten die im jeweils gültigen Rahmenkollektivvertrag der österreichischen Maschinen und Stahlbauindustrie festgesetzten Beträge.
b) Bei Montagen, bei welchen der Montagearbeiter nicht die Möglichkeit hat, täglich zu dem die Montage ausführenden Betrieb zurückzukehren, werden je Tag der Abwesenheit vom Werk die in der Beilage genannten Sätze in Rechnung gestellt.
c) Wenn der AG ein zumutbares Quartier beistellt, entfällt die Verrechnung des Nachtgeldes. Wenn am Montageort die effektiven Quartierkosten die in der Beilage genannten Nachtgelder überschreiten, so gelangen die tatsächlichen Quartierkosten einschließlich der Mehrwertsteuer zur Verrechnung.
9. Reisezeit, Reisekosten und Fahrgelder
Die Reisezeit – zuzüglich Reisevorbereitung bis zum Ausmaß von 5 Stunden je für Hin- und Rückreise – wird als normale Arbeitszeit in Rechnung gestellt. Die tatsächlichen Reiseauslagen des Montagepersonals gehen wie der Handwerkzeugtransport und die Pass- und Visumbeschaffung zu Lasten des AG.
10. Vorkehrungen des AG
Vom AG sind auf seine Rechnung und Gefahr sowohl rechtzeitig vor dem vereinbarten Beginn der Montagearbeiten wie auch während ihrer Durchführung hinsichtlich Personals und Material alle Vorbereitungen und Maßnahmen zu treffen, die für den ordentlichen Montagebeginn der Arbeiten, ihre störungsfreie Durchführung und ordnungsgemäße Beendigung erforderlich sind. Soweit hierfür nicht besondere Weisungen des AN
gegeben werden, gehören hierzu in allen Fällen die entsprechende bauliche Vorrichtung der Arbeitsstelle, die Bereitstellung der erforderlichen Vorrichtungen, Werkzeuge, Geräte, Umkleide- und Sanitäreinrichtungen und sonstige Arbeitsbehelfe, die notwendigen Materialien, Hilfs- und Betriebsstoffe, die Beistellung der erforderlichen Hilfskräfte usw. Alle diesbezüglichen seitens des AN erforderlich werdenden Beistellungen werden
gesondert in Rechnung gestellt. Da der AN selbst nur das übliche Handwerkzeug beizustellen hat, wird die Verwendung darüberhinausgehender Spezialwerkzeuge und Sondervorrichtungen, die mangels Bereitstellung durch den AG vom AN beigebracht werden, nach diesbezüglich gesondert zu treffender Vereinbarung nebst den Kosten für Hin- und Rücktransport berechnet.
11. Versicherungs- und Obsorgepflicht des AG
Der AG hat alle vom AN eingebrachten Arbeitsbehelfe und die persönlichen Gegenstände des Montagepersonals in entsprechende Obsorge zu nehmen und haftet bis zur Vollendung der Montagearbeiten bzw. bis zur Räumung und dem Abtransport der Arbeitsbehelfe und der persönlichen Gegenstände. Bei Beschädigungen, Zerstörungen und Abhandenkommen dieser Arbeitsbehelfe und persönlichen Gegenstände haftet er auch im Fall höherer Gewalt. Sicherheitsbelehrungen und weitere Gefahrenhinweise sind vom AG vorzunehmen, ebenso wie die Vorkehrungen betreffend den Brandschutz.
12. Dokumentation
Sofern nichts anderes vereinbart wird, haben die Vertragspartner auch Bautagesberichte zu verfassen. Der AN hat alle wichtigen, die vertragliche Leistung betreffenden Tatsachen wie Wetterverhältnisse, Arbeiter- und Gerätestand, Materiallieferungen, Leistungsfortschritt, Güte- und Funktionsprüfungen, Regieleistungen sowie alle sonstigen Umstände fortlaufend festzuhalten. Es sind alle Vorkommnisse am Erfüllungsort, insbesondere jene, welche die Ausführung der Leistung wesentlich beeinflussen können, sowie Feststellungen, die zu einem späteren Zeitpunkt nicht oder nicht mehr zielführend vorgenommen werden können, darin festzuhalten. Auf Verlangen des AG sind diesem die Bautagesberichte vorzulegen und er kann am Erfüllungsort an jedem Arbeitstag Einsicht in diese nehmen. In diesem Fall hat der AG die Einsichtnahme schriftlich zu bestätigen. Sämtliche Eintragungen gelten als vom AG bestätigt, wenn er nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Eintragung durch den AN schriftlich Einspruch erhoben hat.
13. Haftung
Der AN haftet für die sorgfältige und ordnungsgemäße Durchführung der von seinem Montagepersonal zu leistenden Arbeiten. Er übernimmt keine darüberhinausgehende Haftung, insbesondere nicht für indirekte Folgeschäden. Für vom AG zur Verfügung gestelltes Personal, Leihpersonal sowie für dritte Personen wird keinerlei Haftung seitens des AN übernommen.
14. Zusatzarbeiten wegen Gefahr in Verzug
Für solche Leistungen, die zur Erfüllung des Auftrages notwendig waren und bei denen die Zustimmung des AG wegen Gefahr in Verzug nicht eingeholt werden konnte, gilt die Zustimmung des AG als gegeben. Der AG ist von diesen ohne Auftrag getätigten Leistungen allerdings ehestens zu verständigen. Da es sich dabei um notwendige Leistungen durch den AN handelt, hat diese der AG anzuerkennen und auch zu vergüten. Diese Leistungen hat der AN gesondert zu verrechnen und die Mehrkosten detailliert aufzuschlüsseln.
15. Bescheinigung und Abnahme der Montagearbeiten
Dem vom AN gestellten Montagepersonal ist vom AG die Arbeitszeit auf jeden Fall wöchentlich zu bescheinigen. Die Bescheinigungen werden den Montagerechnungen zugrunde gelegt. Der AG ist verpflichtet, den Monteuren auf dem letzten Stundenausweis Beendigung und Übergabe der Arbeiten zu bescheinigen. Kleinere Mängel und Nacharbeiten entbinden den AG nicht von dieser Verpflichtung. Der AN hat dem AG schriftlich die Abnahmebereitschaft des Werkes mitzuteilen. Diese Mitteilung hat einen Termin für die Abnahmeprüfung zu enthalten, welche dem AG genügend Zeit gibt, um sich auf die Prüfung vorbereiten zu können, bzw. sich bei dieser vertreten lassen zu können. Sämtliche bei der Abnahmeprüfung anfallenden Kosten (Personalkosten, Ausrüstungsgegenstände, Materialkosten, Hilfsmittel) hat der AG zu tragen. Wurde der AG vom AN zeitgerecht vom Termin für die Abnahmeprüfung in Kenntnis gesetzt und kann er diesen Termin nicht einhalten bzw. sich nicht vertreten lassen, so gilt die Prüfung als an dem Tag erfolgreich durchgeführt, der als Termin für die Abnahmeprüfung in der Mitteilung des AN angegeben ist. Sofern nicht anders vereinbart, wird die Abnahmeprüfung während der normalen Arbeitszeit durchgeführt. Der AN erstellt ein Protokoll der Abnahmeprüfung. 16. Termine kann der AN absehen, dass er nicht in der Lage sein wird, das Werk rechtzeitig fertig zu stellen, hat er den AG davon unverzüglich und schriftlich in Kenntnis zu setzen, sowie ihm nach Möglichkeit den voraussichtlichen Fertigstellungstermin zu nennen. Der AN hat Anspruch auf angemessene Verlängerung der Fertigstellungsfrist, wenn eine Verzögerung zurückzuführen ist, auf:
a) nicht im Verschulden des AN liegende Umstände wie z.B. Arbeitskonflikte, Naturkatastrophen, kriegerische Auseinandersetzungen, allgemeine Mobilmachung, Aufstand, Beschlagnahme, Embargo, sowie Einschränkungen des Energieverbrauches
b) sofern sich unvorhersehbare Umbauarbeiten auf Grund gesetzlicher Bestimmungen oder Sonder- und Zusatzwünsche des AG ergeben
c) ein Handeln oder Unterlassen des AG oder anderer im Bereich des AG liegende Umstände (wie z.B. Zahlungsrückstand) bzw. wenn der AG anderen Verpflichtungen nicht nachkommt.
17. Zahlungsbedingungen
Der AG ist verpflichtet, dem AN über dessen Verlangen sowohl vor Entsendung von Arbeitskräften sowie auch im Zuge der Montagearbeiten angemessene Anzahlungs- bzw. Teilzahlungsbeträge gegen deren nachträgliche Verrechnung zu leisten. Die Zahlung der Montagerechnung hat sofort nach Rechnungsvorlage in bar ohne Abzug zu erfolgen. Sollten die Montagearbeiten länger als einen Monat dauern, so ist alle vier Wochen vom AN eine Zwischenrechnung zu stellen und vom AG zu bezahlen. Die Zurückhaltung von Zahlungen wegen Gewährleistungsansprüchen oder sonstiger vom AN nicht anerkannter Gegenansprüche des AG ist unzulässig.
18. Gerichtsstand, anwendbares Recht, Erfüllungsort
a) Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus dem Vertrag ergeben den Streitigkeiten ist das für den Sitz des AN örtlich zuständige österreichische Gericht. Der AN kann jedoch auch das für den AG zuständige Gericht anrufen.
b) Die Parteien können auch die Zuständigkeit eines Schiedsgerichtes vereinbaren.
c) Der Vertrag unterliegt österreichischem materiellen Recht unter Ausschloss des UN-Kaufrechts.
d) Für Lieferung und Zahlung gilt als Erfüllungsort der Sitz des AN.
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